Wir bieten attraktive Grundstücke in ruhigen und grüner Lage, damit Sie das Eigenheim Ihrer Träume realisieren können.
1. Dachform und Dachreinigung
1.1 Es sind alle geneigten Dachformen mit einer Neigung von 0° bis 48° zulässig. Eine Dachneigung von weniger als 25° ist nur in Verbindung mit einer zweigeschossigen Bauweise zulässig.
1.2 Nebendachflächen des jeweiligen Gebäudes sind auch mit anderen Dachformen und Dachneigungen zulässig
1.3 Die Ziffern 1.1 und 1.2 gelten nicht für Garagen im Sinne des § 12 BauNVO und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO.
2. Dacheindeckungen
2.1 Es ist nur eine Dacheindeckung mit unglasierten Dachziegeln oder unglasierten Betondachsteinen in der Farbgebung rot, rotbraun, grün, schwarz und anthrazit sowie Glas zulässig. Darüber hinaus ist es zulässig, die Dacheindeckung als Gründach mit einer Dachbegrünung auszubilden.
2.2 Nebendächer des jeweiligen Gebäudes sind mit abweichenden Materialien und Farbgebungen zulässig
3. Sichtflächen der Gebäude
3.1 Es nur Sichtmauerwerk (Mauerziegel und Mauersteine), Kunststoff-Fassadenpaneele in Holzoptik, Putz und Holz sowie Glas zulässig.
3.2 Die Ziffer 3.1 gilt nicht für freistehende Garagen (§ 12 BauNVO) und Nebenanlagen (§ 14 BauNVO9
4. Antennenanlagen
Antennenanlagen sind innerhalb der Allgemeinen Wohngebite nur bis zur maximal zulässigen Firsthöhe von 9,00 m zulässig. Bei freistehenden Antennenanlagen gemessen über der angrenzenden bestehenden Geländehöhe.
5. Grundstückseinfriedigungen
Einfriedigungen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und den Baugrenzen sind nur bis zu einer Höhe von 0,70 m zulässig.
6. Bepflanzung auf den Grunstücken
6.1 Die nicht von baulichen Anlagen überdeckten Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und auf Dauer zu erhalten.
6.2 Das Anlegen von Stein- und Schottergärten ist auf dem gesamten Baugrundstück unzulässig
7. Gestaltung der Grundstückszufahrten
Der Übergang von den privaten Grundstücksflächen zum befestigten Fahrbahnrand ist in gepflasterter Bauweise herzustellen
8. Beleuchtung
Es sind ausschließlich fledermaus- und insektenfreundliche Außenbeleuchtungen mit warmweißem Licht bis max. 3.000 Kelvin unf miz geringen UV- und Blaulichtanteil zu verwenden. Die Anbringung soll in möglichst geringer Höhe mit nach untenabstrahlender Ausrichtung erfolgen. Für Außenbeleuchtungen wird der Einbau von Zeitschaltuhren und Bewegungsmeldern empfohlen, um Dauerbeleuchtung zu vermeiden.
9. Solare Strahlungsenergie
Abweichend von den Ziffern 2. (Dacheindeckungen) und 3. (Sichtflächen der Gebäude) sind Anlagen zur Gewinnung solarer Strahlungsenergie mit den Sichtflächen der Gebäude bzw. Dacheindeckungen integriert oder auf die Sichtflächen der Gebäude bzw. Dacheindeckungen aufgesetzt sind. Die Oberfläche der Anlagen zur Gewinnung solarer Strahlungsenergie ist nur in paralleler Anordnung zur Dachfläche/Dacheindeckung bzw. zur Sichtfläche des Gebäudes zulässig.
1. Art der Nutzung der Allgemeinen Wohngebiete, § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind folgende ausnahmsweise zulässig Nutzungen in Allgemeinen Wohngebieten nach § 4 Abs. 3 BauNVO nicht zulässig: - Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Ferienwohnungen im Sinne des § 13a BauNVO
2. Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden in den Allgemeinen Wohngebieten, § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB
Innerhalb der in der Planzeichnung festgesetzten Allgemeinen Wohngebiete sind je Wohngebäude maximal zwei Wohneinheiten zulässig.
3. Höhe baulicher Anlagen, § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB / § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO
3.1 Die Firsthöhe darf nicht mehr als 9,00 m über der natürlichen Geländerhöhe liegen. Bezugspunkt ist der höchste Punkt der in der Planzeichnung dargestellten Höhenpunkte in m über Normalhöhennull (NHN) innerhalb der jeweiligen überbaubaren Grundstücksfläche.
3.2 Technische Dachaufbauten von untergeordneter Bedeutung, wie z.B. Kamine, Lüftungsanlagen und Aufzüge sowie Anlagen zur Sonnenenergienutzung, die über die zulässige Gebäudehöhe hinausragen, sind ausnahmsweise zulässig.
4. Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen, § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB / § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauGB
In den in der Planzeichnung festgesetzten Allgemeinen Wohngebieten sind Garagen im Sinne des § 12 BauNVO, sowie Nebenanlagen mit Ausnahme von Zufahrten, Einfriedigungen, Mülltonenplätzen und Mülltonnenschränken im Sinne des § 14 BauNVO in einem geringen Abstand als 3,00 m zum Rand der in der Planzeichnung als "Nachrichtliche Übernahme" (§ 9 Abs. 6 BauGB) dargestellten bestehenden Knicks nicht zulässig.
5. Anpflanzing von Bäumen und sonstigen Bepflanzungen, § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB
An den in der Planzeichnung festgesetzten stellen "Anpflanzgebot, Einzelbäume" sind standortgerechte, heimische Laubgehölze, Stiel-Eiche-Quercus robur - HST 3xv 12-14 zu pflanzen.
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